Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
11. Dezember 1975
§ 28
§ 28 – Leistungen der Sozialhilfe
(1) Nach dem Recht der Sozialhilfe können in Anspruch genommen werden: Hilfe zum Lebensunterhalt, normal normal 1a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, normal normal Hilfen zur Gesundheit, normal normal (weggefallen) normal normal Hilfe zur Pflege, normal normal Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten, normal normal Hilfe in anderen Lebenslagen normal normal normal arabic sowie die jeweils gebotene Beratung und Unterstützung. (2) Zuständig sind die Kreise und kreisfreien Städte, die überörtlichen Träger der Sozialhilfe und für besondere Aufgaben die Gesundheitsämter; sie arbeiten mit den Trägern der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
Kurz erklärt
- Sozialhilfe umfasst verschiedene Arten von Unterstützung, wie Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Gesundheits- und Pflegehilfen sowie Unterstützung bei besonderen sozialen Schwierigkeiten.
- Die zuständigen Stellen für die Sozialhilfe sind die Kreise, kreisfreien Städte und überörtlichen Träger der Sozialhilfe.
- Gesundheitsämter sind ebenfalls zuständig für spezielle Aufgaben im Rahmen der Sozialhilfe.
- Diese Stellen arbeiten mit Organisationen der freien Wohlfahrtspflege zusammen.
- Es wird auch Beratung und Unterstützung angeboten, die je nach Bedarf erforderlich ist.